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TOP 2009 – Strafrecht

Durch die sogenannte „Kronzeugen“-Regelung soll die Kooperationsbereitschaft der Straftäter honorieret werden.

Wenn der Straftäter hilft, eine schwere Straftat aufzuklären oder zu verhindern, haben ab jetzt die Richter die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe absehen.

Durch eine weitere Reform des Strafprozessrechts wurden die Rechte der Zeugen gestärkt.

Es wurde unter anderem die sogenannte Schutzaltersgrenz bei jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Deshalb kann z.B. bei einem 17-jährigen Zeugen der Angeklagte zum Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt werden oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Für alle Zeugen gilt ab jetzt das gesetzliche Recht jederzeit einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.

Die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung sind nun eindeutig im Gesetz festgeschrieben.

Zudem kann das Gericht besonders schutzbedürftigen Zeugen in mehr Fällen als bisher einen Anwalt beiordnen.

Auch im Bereich des Opferschutzes gibt es Änderungen: es wurde z.B. der Kreis derjenigen erweitert, die – unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.

Künftig übernimmt der Staat die Kosten des Opferanwalts auch bei Straftaten wie etwa schwere Körperverletzung, Raub oder schweres Stalking. Die Voraussetzung ist aber, dass die Tatfolgen besonders schwer sind.

TOP 2009 – Familienrecht

Die Reform betrifft z. B. das Unterhaltsrecht, den Zugewinnausgleich (Ausgleich vom Vermögen) sowie den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften).

Damit haben die grundlegenden Bereiche des Familienrechts eine Änderung erfahren.

Sollte Ihnen eine Scheidung bevor stehen oder diese bereits laufen, lassen Sie sich (evtl. nochmals) beraten, ob die Änderung der Gesetzeslage für Sie relevant sein könnte.

Ab diesem Jahr gelten auch neue (höhere) Beträge für den Kindesunterhalt. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle enthält nun die angepassten Unterhaltssummen.

TOP 2009 – Anlegerschutz

Durch diese Neuerungen sollen die Rechte von Anlegern gestärkt werden.

Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

Die Banken sind ab jetzt verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren.

Das Protokoll wird dem Kunden vor dem Vertragsschluss zur Kontrolle ausgehändigt.

Ins Protokoll gehören z.B. die Angaben (u. a. finanzielle Verhältnisse) und Wünsche des Kunden, die Empfehlungen des Beraters und die Gründe für diese Empfehlungen.

Bei Telefonberatung muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die 3-jahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

TOP 2009 – Berufsrecht

Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (vollumfänglich seit 28.12.2009 in Kraft).

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt (Honorarstreitigkeiten oder Anwaltshaftung) bis 15.000 Euro wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen. Die Teilnahme daran ist für beide Seiten freiwillig.

Die neue Schlichtungsstelle kommt zu den bestehenden lokalen Schlichtungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern hinzu und eröffnet dem Mandanten die Möglichkeit, seine Forderung durch die von der Anwaltschaft unabhängige Institution überprüfen zu lassen, ohne sofort das Gericht anrufen zu müssen. Die Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt.

Als Vorbild dienen andere erfolgreiche „Ombudsstellen“ wie etwa bei Banken oder Versicherungen.

Weitere Neuregelung besteht z. B. darin, dass die Rechtsanwälte nun nicht zwei, sondern drei Fachanwaltschaften führen dürfen.

TOP 2009 – Verbraucherschutz – Fahrgastrechte

Am 29. Juli 2009 ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten.

Die Rechte der Bahnfahrer werden damit bei Vespätungen und Zugausfällen erweitert.

Bei größeren Verspätungen hat man einen gesetzlichen Anspruch, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Die Erstattung erfolgt auch, wenn ein Fahrgast wegen einer kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat.

Ein Beispiel:

Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten.

Die Entschädigung wird dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt.

Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten muss das Eisenbahnunternehmen eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.

Im Nahverkehr werden die Fahrgäste außerdem auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen können, unter Umständen sogar auf ein Taxi.

Die Fahrgäste müssen beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt von dem Eisenbahnunternehmen darüber informiert werden, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Da im Nahverkehr diese Informationspflichten praktisch kaum umsetzbar sind, kann die Information durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

Nähere Informationen zu dem Fahrgastrechtegesetz finden Sie hier: www.bmj.bund.de

TOP 2009 – Verbraucherschutz – Telefonwerbung

Durch die neue Regelung soll der Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden.

Hier ein Paar Beispiele aus den neuen Vorschriften:

Wer gegen das bestehende Verbot verstößt kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Der Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene ausdrücklich erklärt, dass er den Werbeanruf erhalten will.

Der Werbeanrufer darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben.

Verträge, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht.

Der Verbraucher braucht den Vertrag nicht zu erfüllen, wenn er den fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Bislang gab es für den Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr (obwohl der Verbraucher keine Widerrufsbelehrung erhalten hat), wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.

Die neue Regelung besagt: widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

Der neue Anbieter kann den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter nur kündigen, wenn es eine Kündigung oder Vollmacht zur Kündigung in Textform gibt.

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