Wie wir bereits geschrieben haben, ist eine Aufenthaltserlaubnis immer befristet. Das heißt, sie muss regelmäßig verlängert werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Verlängerungsantrag vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.

Für die Verlängerung gibt es bei den Ausländerbehörden entsprechende Formulare, die dort ausgefüllt und unterzeichnet werden können. Den ganzen Beitrag lesen »

Wichtig zu wissen ist, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde sich nach dem Wohnsitz des Ausländers richtet.

Das heißt, dass mit der Anmeldung des Ausländers in einer deutschen Stadt die jeweilige Ausländerbehörde dieser Stadt von der Anmeldung erfährt.

Für jeden Ausländer wird bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Akte geführt, in der alle Dokumente vom Beginn des Aufenthaltes an aufbewahrt werden. Den ganzen Beitrag lesen »

Wie bereits geschrieben, benötigt ein Ausländer ein Nationalvisum, wenn er sich längerfristig in Deutschland aufhalten will.

Beispielsweise will der Ausländer zu seinem Ehegatten, der in BRD lebt, nachziehen oder er will in Deutschland studieren oder arbeiten etc. Den ganzen Beitrag lesen »

Die Antwort lautet: fast nie.

In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, ohne dass er dazu gesetzlich verpflichtet ist.

Sind beide Parteien mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden und schließen einen Aufhebungsvertrag, so geht der Arbeitnehmer in der Regel leer aus. Den ganzen Beitrag lesen »

Eine außerordentliche fristlose Kündigung bedeutet:

Das Arbeitsverhältnis ist mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet.

Für den gekündigten Arbeitnehmer ist nun das schnelle Handeln angesagt. Den ganzen Beitrag lesen »

Bis zum 01.08.2012 mussten diejenigen Ausländer, die in Deutschland eine Ausbildung absolviert haben, in ihr Heimatland zurück kehren.

Nunmehr kann die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung bis zu einem Jahr zur Suche verlängert werden. Dabei muss der Arbeitsplatz dem Abschluss angemessenen sein. Während der Suche ist die Erwerbstätigkeit gestattet.

Die positiven Änderungen des Aufenthaltsgesetzes zum 01. August 2012 betreffen auch die ausländischen Studenten.

Während des Studiums dürfen die Studenten nun 120 Tage bzw. 240 halbe Tage im Jahr arbeiten (abhängige Beschäftigung!). Bis zur Änderung des Gesetzes waren es nur 90 bzw. 180 halbe Tage.

Nach Abschluss des Studiums haben die Absolventen nach der neuen Gesetzeslage 18 Monate (anstatt zuvor 12 Monate) Zeit, den Job suchen.

Eine ganz neue Regelung findet man ab dem 01.08.2012 im Aufenthaltsgesetz: § 18 c AufenthG.

Diese Norm erlaubt den ausländischen Akademikern den Aufenthalt in Deutschland bis zu 6 Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche. Dabei muss es sich um einen Arbeitsplatz handeln, der der Qualifikation des Akademikers angemessen ist. Den ganzen Beitrag lesen »

Diese Aufenthaltserlaubnis gibt es seit dem 01. August 2012. Sie ermöglicht den ausländischen Fachkräften die Einreise und Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Beschäftigung.

Wichtig ist die Einkommensgrenze von Brutto 44.800 Euro jährlich. Wobei diese Grenze bei sogenannten Mangelberufen (Ingenieure, IT-Fachkräfte, Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ärzte) niedriger ist: 34.944 Euro.

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Das Arbeitsgesetz definiert die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit. Im § 3 Absatz 1 Satz Arbeitszeitgesetz heißt es:

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten.

Wie so oft besteht für diese Regelung eine gesetzliche Ausnahme: Den ganzen Beitrag lesen »

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