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Durch diese Neuerungen sollen die Rechte von Anlegern gestärkt werden.

Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

Die Banken sind ab jetzt verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren.

Das Protokoll wird dem Kunden vor dem Vertragsschluss zur Kontrolle ausgehändigt.

Ins Protokoll gehören z.B. die Angaben (u. a. finanzielle Verhältnisse) und Wünsche des Kunden, die Empfehlungen des Beraters und die Gründe für diese Empfehlungen.

Bei Telefonberatung muss das Unternehmen das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die 3-jahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

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