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Arbeitserlaubnis für Angehörige der Balkanstaaten

Arbeitserlaubnis für Angehörige der Balkanstaaten

Es hat mittlerweile ein große Runde gemacht: seit Anfang des Jahres 2016 gibt es im Migrationsrecht erhebliche Erleichterungen für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien. Diese Personen können nun jede Arbeit als Arbeitnehmer in Deutschland aufnehmen, und zwar unabhängig von der Qualifikation. Das heißt, sie erhalten einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung. (Link https://ra-kanzlei-hamm.de/arbeitserlaubnis-fuer-auslaender/) Dieser erlaubt auch den Familiennachzug.
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Schengen-Visum

Schengen-Visum

Bei diesem Aufenthaltstitel ist zu beachten, dass die Antragstellung frühestens 3 Monate vor dem Antritt der Reise möglich ist.

Wer das Schengen-Visum beantragt, sollte darauf achten, dass sein Reisepass mindestens 3 Monate über die geplante Ausreise aus dem Schengen-Gebiet hinaus gültig ist.

Bei der Antragstellung werden nun alle Fingerabdrücke des Antragstellers abgenommen und neben dem Lichtbild im Visa-Informationssystem gespeichert.

Bei Kindern unter 12 Jahren besteht die Pflicht, Fingerabdrücke abzugeben, nicht.

Der Aufenthaltszweck bei dem Schengen-Visum kann variieren (Tourismus, Geschäfts- oder Besuchsreise, medizinische Behandlung), daher gilt es besonders darauf zu achten, welche Unterlagen für den jeweiligen Reisezweck bei der Antragstellung vorzulegen sind.

Äußerst wichtig ist es, die erlaubte Aufenthaltsdauer einzuhalten und rechtzeitig auszureisen.

Andernfalls drohen Sanktionen wie Einreisesperre.

auslaenderrechtliche.de

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Wie wir bereits geschrieben haben, ist eine Aufenthaltserlaubnis immer befristet. Das heißt, sie muss regelmäßig verlängert werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Verlängerungsantrag vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.

Für die Verlängerung gibt es bei den Ausländerbehörden entsprechende Formulare, die dort ausgefüllt und unterzeichnet werden können. (mehr …)

Wohnsitz, Ausländerbehörde, Ausländerakte

Wohnsitz, Ausländerbehörde, Ausländerakte

Wichtig zu wissen ist, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde sich nach dem Wohnsitz des Ausländers richtet.

Das heißt, dass mit der Anmeldung des Ausländers in einer deutschen Stadt die jeweilige Ausländerbehörde dieser Stadt von der Anmeldung erfährt.

Für jeden Ausländer wird bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Akte geführt, in der alle Dokumente vom Beginn des Aufenthaltes an aufbewahrt werden. (mehr …)

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