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Durch die sogenannte „Kronzeugen“-Regelung soll die Kooperationsbereitschaft der Straftäter honorieret werden.

Wenn der Straftäter hilft, eine schwere Straftat aufzuklären oder zu verhindern, haben ab jetzt die Richter die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe absehen.

Durch eine weitere Reform des Strafprozessrechts wurden die Rechte der Zeugen gestärkt.

Es wurde unter anderem die sogenannte Schutzaltersgrenz bei jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Deshalb kann z.B. bei einem 17-jährigen Zeugen der Angeklagte zum Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt werden oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Für alle Zeugen gilt ab jetzt das gesetzliche Recht jederzeit einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.

Die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung sind nun eindeutig im Gesetz festgeschrieben.

Zudem kann das Gericht besonders schutzbedürftigen Zeugen in mehr Fällen als bisher einen Anwalt beiordnen.

Auch im Bereich des Opferschutzes gibt es Änderungen: es wurde z.B. der Kreis derjenigen erweitert, die – unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben.

Künftig übernimmt der Staat die Kosten des Opferanwalts auch bei Straftaten wie etwa schwere Körperverletzung, Raub oder schweres Stalking. Die Voraussetzung ist aber, dass die Tatfolgen besonders schwer sind.

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