Die Reform betrifft z. B. das Unterhaltsrecht, den Zugewinnausgleich (Ausgleich vom Vermögen) sowie den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften).

Damit haben die grundlegenden Bereiche des Familienrechts eine Änderung erfahren.

Sollte Ihnen eine Scheidung bevor stehen oder diese bereits laufen, lassen Sie sich (evtl. nochmals) beraten, ob die Änderung der Gesetzeslage für Sie relevant sein könnte.

Ab diesem Jahr gelten auch neue (höhere) Beträge für den Kindesunterhalt. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle enthält nun die angepassten Unterhaltssummen.

Unterhaltsrechtsreform, Januar 2008

Am 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Es brachte u.a. die Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht mit sich.

Der Kindesunterhalt hat nun Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Im 2. Rang befinden sich alle kinderbetreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen.

Im 3. Rang befindet sich bspw. der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut.

In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in familienrechtlichen Angelegenheiten die Rechtsanwaltskosten nur für eine Erstberatung.

Schlechte Nachrichten:
Das heißt, dass die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren im Falle einer Scheidung nicht übernommen werden.

Gute Nachrichten:
Es gibt tatsächlich eine „Scheidungsversicherung“. Diese Versicherung deckt nicht nur die Kosten der Ehescheidung, sondern auch der Verfahren um Unterhalt und Sorgerecht ab.

Nach eigenen Angaben ist die ARAG AG, wenn nicht die einzige Versicherungsgesellschaft, so auf jeden Fall der Vorreiter unter den anderen Versicherungsgesellschaften, die den derartigen Versicherungsschutz anbietet.

Wermutstropfen:
Zu beachten ist, dass diese Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung und eine dreijährige(!) Wartezeit enthält.

Fazit:
Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nicht. Es sei denn, Sie haben eine spezielle Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.


Vom glücklichen Eheleben ist nichts mehr übrig geblieben. Sie oder Ihr Ehepartner wollen und können nicht mehr. Der Entschluss zur Trennung steht fest.

Warten Sie nicht den Ausgang ab, sondern handeln Sie. Handeln bedeutet in diesem Fall, sich umfassend über die Rechte, Pflichten und Folgen der Trennung bzw. Scheidung zu informieren.

Auch hier gilt: Wissen ist Macht.

Falls Sie keine Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Ehepartners haben, so ist jetzt höchste Zeit, über alles im Bilde zu sein. Das bedeutet auch gleichzeitig, Sie müssen in der Lage sein, die gegebenen Umstände schwarz auf weiß nachzuweisen. Jede von Ihnen aufgestellte Behauptung muss mit entsprechenden Gehaltsabrechnungen, Lebensversicherungspolicen, Kontoauszügen etc. belegt werden.

Die sich einst nahestehenden Ehepartner bleiben in solchen Situationen nicht immer fair. Je mehr Sie von einander wissen, desto mehr Chancen bestehen, den emotional schmerzlichen Schlussstrich schneller zu ziehen und dadurch, wenn schon nicht eine einvernehmliche, dann eben eine „zivilisierte“ Scheidung zu erzielen.

Den Antrag auf Ehescheidung kann für Sie ausschließlich ein Rechtsanwalt stellen, denn vor Familiengerichten besteht sogenannter „Anwaltszwang“.

Besteht zwischen den Ehegatten von Anfang an Einigkeit in Bezug auf Scheidung und Regelung der damit verbundenen Folgen, so braucht nur ein Ehegatte den Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen.

Merken Sie sich aber, der Rechtsanwalt vertritt ausschließlich die Interessen des ihn beauftragten Ehepartners. Sollten Sie die Befürchtung haben, unzureichend informiert zu sein, so empfiehlt es sich, auf jeden Fall einen eigenen Rechtsanwalt einzuschalten.

Fazit:

Eine klare Vorstellung über Ihre finanzielle Situation und die Ihres Ehepartners (möglichst nachweisbar) erleichtert den Scheidungsprozess.