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Geschäftsführer einer GmbH – Weitere Haftungstatbestände

Der Geschäftsführer ist persönlich dafür verantwortlich, dass bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft die Geselschafterversammlung einberufen wird.

Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern.

Es besteht eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, jede Änderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen, und zwar durch Übersendung einer neuen vollständigen von den Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschafterliste.

Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.

Geschäftsführer einer GmbH – Haftung in der Insolvenz

Wenn die GmbH von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Unterlässt er dieses, drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Sollte der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen vornehmen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.

Das gleiche gilt für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt.

Werden trotz Insolvenzreife weiterhin Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechen, so kommt eine persönliche Haftung in Betracht.

Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.

Straffälliger GmbH-Geschäftsführer?

Durch die GmbH-Reform wurden unter anderem die Vorschriften bzgl. der Frage, wer kein Geschäftsführer werden darf, erweitert.

Die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten kann der Position eines Geschäftsführers entgegen stehen.

Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.

GmbH – Inland und Ausland

Durch das MoMiG ist es jetzt möglich, den Verwaltungssitz und den Betrieb im Ausland zu wählen. Der Satzungssitz muss im Inland sein. (Bsp.: Auslandstöchter der deutschen Firmen im Ausland aber in der Form einer GmbH)

Im Handelsregister muss zukünftig die inländische Geschäftsanschrift der GmbH eingetragen werden, was vor der Reform nicht erforderlich war.

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