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Top 2009 – Widerrufs- und Rückgaberecht

Ab dem 11. Juni 2010 gelten gesetzlich festgelegte Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristeten Widerrufs- bzw. Rückgaberechten ein Ende setzten sollen.

Die Änderung dient der Rechtssicherheit bei Verbraucher- und Versicherungsverträgen.

Bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und in einem herkömmlichen Internetshop gelten weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

Das Gesetz mit entsprechenden Mustern im Anhang finden Sie hier: www.bmj.bund.de

TOP 2009 – Verbraucherschutz – Fahrgastrechte

Am 29. Juli 2009 ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten.

Die Rechte der Bahnfahrer werden damit bei Vespätungen und Zugausfällen erweitert.

Bei größeren Verspätungen hat man einen gesetzlichen Anspruch, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Die Erstattung erfolgt auch, wenn ein Fahrgast wegen einer kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat.

Ein Beispiel:

Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten.

Die Entschädigung wird dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt.

Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten muss das Eisenbahnunternehmen eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.

Im Nahverkehr werden die Fahrgäste außerdem auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen können, unter Umständen sogar auf ein Taxi.

Die Fahrgäste müssen beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt von dem Eisenbahnunternehmen darüber informiert werden, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Da im Nahverkehr diese Informationspflichten praktisch kaum umsetzbar sind, kann die Information durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

Nähere Informationen zu dem Fahrgastrechtegesetz finden Sie hier: www.bmj.bund.de

TOP 2009 – Verbraucherschutz – Telefonwerbung

Durch die neue Regelung soll der Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden.

Hier ein Paar Beispiele aus den neuen Vorschriften:

Wer gegen das bestehende Verbot verstößt kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Der Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene ausdrücklich erklärt, dass er den Werbeanruf erhalten will.

Der Werbeanrufer darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben.

Verträge, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht.

Der Verbraucher braucht den Vertrag nicht zu erfüllen, wenn er den fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Bislang gab es für den Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr (obwohl der Verbraucher keine Widerrufsbelehrung erhalten hat), wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.

Die neue Regelung besagt: widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

Der neue Anbieter kann den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter nur kündigen, wenn es eine Kündigung oder Vollmacht zur Kündigung in Textform gibt.

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