by Hamm | Apr 4, 2009 | Gesellschaftsrecht, GmbH, GmbH-Geschäftsführer, UG (haftungsbeschränkt)
Durch die GmbH-Reform wurden unter anderem die Vorschriften bzgl. der Frage, wer kein Geschäftsführer werden darf, erweitert.
Die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten kann der Position eines Geschäftsführers entgegen stehen.
Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
by Hamm | Apr 2, 2009 | Gesellschaftsrecht, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
Durch das MoMiG ist es jetzt möglich, den Verwaltungssitz und den Betrieb im Ausland zu wählen. Der Satzungssitz muss im Inland sein. (Bsp.: Auslandstöchter der deutschen Firmen im Ausland aber in der Form einer GmbH)
Im Handelsregister muss zukünftig die inländische Geschäftsanschrift der GmbH eingetragen werden, was vor der Reform nicht erforderlich war.
by Hamm | Mrz 31, 2009 | Gesellschaftsrecht, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
Bei der Gründung einer Ein-Mann-GmbH sind keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr erforderlich (Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstige Nachweise).
Nur bei erheblichen Zweifeln, dass das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde, kann das Gericht Nachweise verlangen.
by Hamm | Mrz 27, 2009 | Gesellschaftsrecht, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
Durch die Reform des GmbH-Rechts (November 2008 – MoMiG) werden die Eintragungszeiten (Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister) verkürzt.
Die Genehmigungsurkunden (erforderlich z.B. für Handwerker- und Restaurantbetriebe) müssen nun bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister nicht vorgelegt werden.
Die grundsätzliche Pflicht diese zu haben aber bleibt!
by Hamm | Mrz 19, 2009 | Gesellschaftsrecht, UG (haftungsbeschränkt)
1. Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) ist flexibel wählbar: von 1 Euro bis zu 24.999 Euro.
2. Es ist in Bar vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe aufzubringen.
3. Die Sachenlagen sind ausgeschlossen.
4. Diese Gesellschaft darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH (25.000 Euro) nach und nach ansparen.
5. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist.
6. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht.
7. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, fallen die Beschränkungen weg. Der Gesellschaft steht es frei, sich in eine „normale“ GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.
by Hamm | Mrz 13, 2009 | Gesellschaftsrecht, UG (haftungsbeschränkt)
Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann echte Kosten- und Zeiterparnis bedeuten:
Bei einer Standardgründung (Bargründung, maximal 3 Gesellschafter) können vorformulierte Dokumente benutzt werden.
Diese befinden sich schon als Anlage im Gesetz und bilden den Gesellschaftvertrag, die Gesellschafterbestellung und die Gesellschafterliste.
Das heißt:
- Sie müssen keinen Juristen beauftragen, um diese Dokumente zu erstellen
- Wenn die Dokumente – ordnungsgemäß ausgefüllt – beim Registergericht eingereicht werden, soll die Registrierung ohne Nachfragen und schneller passieren.
- Im Ergebnis muss lediglich die Beurkundung und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister durch einen Notar bezahlt werden.
Die oben genannten Punkte gelten für die Gründung sowohl einer klassischen GmbH als auch einer UG-Gründung.
P.S.
Nach unserer Erfahrung dauert die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) in Stuttgart etwa 2 Wochen.