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Aufenthaltserlaubnis für Selbständige – Familienzusammenführung

Nicht nur der Geschäftsmann selbst kann in Deutschland einen Aufenthaltstitel erwirken.

Wenn die Firma gegründet ist und der ausländische Geschäftsmann einen Aufenthaltstitel für Selbständige erhalten hat, können seine Familienangehörige (z.B. Ehefrau und minderjährige Kinder) einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen.

Das Ziel ist dann das gemeinsame Familienleben in Deutschland.

Der Antrag wird bei der entsprechenden deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) im Heimatland gestellt.

Die eigentliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt allerdings vor Ort in Deutschland.

Die zuständige Ausländerbehörde am Wohnsitz des Selbständigen prüft u.a. die wirtschaftliche Situation des ausländischen Geschäftsmannes (wovon soll die Familie leben und ist der Lebensunterhalt nach deutschen Maßstäben gesichert?), die Wohnsituation, das Vorhandensein des Krankenversicherungsschutzes etc..

Auch hier sollte sich der Antragssteller auf Grund der Komplexität der Frage professioneller Hilfe bedienen.

Aufenthaltserlaubnis für Selbständige – Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für 1 Jahr erteilt. Dann erfolgt eine Verlängerung für 2 Jahre. Anschließend kann der Selbständige einen dauerhaften Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Vorausgesetzt wird dabei die erfolgreiche Verwirklichung der Geschäftsidee einerseits und die Sicherung des Lebensunterhaltes andererseits.

Wenn der Selbständige in Deutschland mit Familienangehörigen zusammen lebt, muss der Lebensunterhalt der ganzen Familie gesichert sein.

Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

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