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Arbeitserlaubnis für Angehörige der Balkanstaaten

Arbeitserlaubnis für Angehörige der Balkanstaaten

Es hat mittlerweile ein große Runde gemacht: seit Anfang des Jahres 2016 gibt es im Migrationsrecht erhebliche Erleichterungen für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien. Diese Personen können nun jede Arbeit als Arbeitnehmer in Deutschland aufnehmen, und zwar unabhängig von der Qualifikation. Das heißt, sie erhalten einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung. (Link https://ra-kanzlei-hamm.de/arbeitserlaubnis-fuer-auslaender/) Dieser erlaubt auch den Familiennachzug.
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Aufenthaltserlaubnis für sonstige Ausbildungszwecke

Bis zum 01.08.2012 mussten diejenigen Ausländer, die in Deutschland eine Ausbildung absolviert haben, in ihr Heimatland zurück kehren.

Nunmehr kann die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung bis zu einem Jahr zur Suche verlängert werden. Dabei muss der Arbeitsplatz dem Abschluss angemessenen sein. Während der Suche ist die Erwerbstätigkeit gestattet.

Aufenthaltserlaubnis für Studenten

Die positiven Änderungen des Aufenthaltsgesetzes zum 01. August 2012 betreffen auch die ausländischen Studenten.

Während des Studiums dürfen die Studenten nun 120 Tage bzw. 240 halbe Tage im Jahr arbeiten (abhängige Beschäftigung!). Bis zur Änderung des Gesetzes waren es nur 90 bzw. 180 halbe Tage.

Nach Abschluss des Studiums haben die Absolventen nach der neuen Gesetzeslage 18 Monate (anstatt zuvor 12 Monate) Zeit, den Job suchen.

Was ist eine Blue Card oder Blaue Karte EU?

Diese Aufenthaltserlaubnis gibt es seit dem 01. August 2012. Sie ermöglicht den ausländischen Fachkräften die Einreise und Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Beschäftigung.

Wichtig ist die Einkommensgrenze von Brutto 44.800 Euro jährlich. Wobei diese Grenze bei sogenannten Mangelberufen (Ingenieure, IT-Fachkräfte, Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ärzte) niedriger ist: 34.944 Euro.

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