Jul
13
Geschäftsführer einer GmbH - Weitere Haftungstatbestände
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Der Geschäftsführer ist persönlich dafür verantwortlich, dass bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft die Geselschafterversammlung einberufen wird.
Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern.
Es besteht eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, jede Änderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen, und zwar durch Übersendung einer neuen vollständigen von den Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschafterliste.
Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.
Jul
9
Geschäftsführer einer GmbH - Haftung in der Insolvenz
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Wenn die GmbH von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Unterlässt er dieses, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Sollte der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen vornehmen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.
Das gleiche gilt für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt.
Werden trotz Insolvenzreife weiterhin Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechen, so kommt eine persönliche Haftung in Betracht.
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.
Jul
5
Geschäftsführer einer GmbH - Pflichten und Haftung im Sozialrecht
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, Sozialrecht | Kommentar
Der Geschäftsführer der GmbH ist dafür verantwortlich, dass die Pflichten der Gesellschaft gegenüber Sozialversicherungsträgern erfüllt werden.
Zum Einen müssen die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden.
Zum Anderen müssen die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse eingezahlt werden.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch.
Die beschäftigten Mitarbeiter, müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) angemeldet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter sind der Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
Der Geschäftsführer ist für die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft verantwortlich.
Der Geschäftsführer ist außerdem aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer heraus verpflichtet, umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen.
Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße in Betracht.
Jun
12
Geschäftsführer einer GmbH - Haftung im Bereich Steuern/Buchführung
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Der Geschäftsführer einer GmbH leitet den Betrieb. Damit übernimmt er die Aufgaben eines Arbeitgebers und ist beispielsweise gesetzlich verpflichtet, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Der Geschäftsführer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Sollte der Geschäftsführer diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haftet er vermögensrechtlich. Außerdem hat diese Pflichtverletzung strafrechtliche Konsequenzen.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung.
Bei Pflichtverletzung kommt eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft bzw. gegenüber den Gläubigern in Betracht.
Ist eine entsprechende Pflichtverletzung Ursache für eine nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Steuerentrichtung, kann dies wiederum sowohl zu einer vermögens- als auch einer strafrechtlichen Haftung führen.
Schließlich ist der Geschäftsführer für die rechtzeitige Erstellung der Jahressteuererklärung verantwortlich.
Jun
9
Geschäftsführer einer GmbH - Haftung bei der Vertretung der GmbH
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht kenntlich macht, dass er für eine GmbH handelt und den Eindruck erweckt, er vetrete ein Einzelunternehmen, dann haftet er persönlich gegenüber der anderen Vertragspartei.
Dies ist ein Fall der sogenannten Rechtsscheinhaftung.
Der Geschäftsführer einer GmbH muss also bei Geschäftsverhandlungen und im Schriftverkehr deutlich darauf hinweisen, dass er lediglich als Vertretungsorgan einer GmbH handelt.
Als Geschäftsführer einer GmbH sollte man auch stets darauf achten, dass man die Vertretungsbeschränkung, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht überschreitet.
Andernfalls haftet der Geschäftsführer persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).
Jun
5
Geschäftsführer einer GmbH - Vertrauenshaftung, Informationspflicht
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Der Geschäftsführer genießt eine besondere Vertrauensstellung.
Sollte er diese missbrauchen und beispielsweise durch ein Spekulationsgeschäft das Stammkapital der Gesellschaft verletzen, haftet er für den entstandenen Schaden persönlich.
Die Vertrauensstellung gebietet die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu missbrauchen und auch nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.
Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und unter gesteigerten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaftern.
Jun
2
Geschäftsführer einer GmbH - das Außenverhältnis
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Um die Vielseitigkeit der Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH besser nachzuvollziehen, muss man zwischen dem sogenannte Innen- und Außenverhältnis unterscheiden:
das Innenverhältnis = Geschäftsführer / Gesellschaft
das Außenverhältnis = Geschäftsführer / Dritte
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen.
Dritte können davon ausgehen, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt ist.
Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch körperschaftlichen Organisationsakt und ist jederzeit widerruflich.
Zwischen GmbH und Geschäftsführer wird ein Dienstvertrag geschlossen. In diesem kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Das gilt dann aber nur für das Innenverhältnis.
Die Haftungsbeschränkung gilt also nicht gegenüber Gläubigern.
Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber, eventuell gemeinschaftlich mit seinen Mitgeschäftsführern, für den entstandenen Schaden.
May
29
Geschäftsführer einer GmbH - das Innenverhältnis
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht | Kommentar
Um die Vielseitigkeit der Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH besser nachzuvollziehen, muss man zwischen dem sogenannte Innen- und Außenverhältnis unterscheiden:
das Innenverhältnis = Geschäftsführer / Gesellschaft
das Außenverhältnis = Geschäftsführer / Dritte
Im Innenverhältnis leitet der Geschäftsführer den Betrieb.
Damit nimmt er fremde Vermögensinteressen wahr (Vermögensinteressen der Gesellschaft).
Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er hat für einen effizienten, reibungslosen und gewinnorientierten Betriebsablauf zu sorgen.
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer befugt, jedes gewöhnliche Rechtsgeschäft einzugehen.
Diese Befugnis kann aber durch Satzung der Gesellschaft, Gesellschaftsversammlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats bzw. Beirates beschränkt werden.
May
26
Eine GmbH haftet grundsätzlich nur mit dem Vermögen der Gesellschaft.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Grundsatz ausgeschlossen.
Bei einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter demnach über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen.
Wenn die Gesellschafter allerdings ihre Einlage noch nicht erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung im Insolvenzfall auf den noch ausstehenden Betrag ihrer zu erbringenden Einlage.
Achtung!
Vor der Eintragung in das Handelsregister (Gründungsstadium) besteht die GmbH als solche nicht.
Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, zum Beispiel Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich.
Apr
4
Straffälliger GmbH-Geschäftsführer?
Kategorie Gesellschaftsrecht, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Recht, UG (haftungsbeschränkt) | Kommentar
Durch die GmbH-Reform wurden unter anderem die Vorschriften bzgl. der Frage, wer kein Geschäftsführer werden darf, erweitert.
Die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten kann der Position eines Geschäftsführers entgegen stehen.
Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.