Findet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der seinen Vorstellungen entspricht, und ist dieser zur entgeltlichen Arbeitsleistung bereit, so kommt es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Bereits während des Vorstellungsgespräches kann ein Arbeitsverhältnis zustande kommen.

Möchte sich der Arbeitgeber nicht gleich binden, so ist von jeglichen mündlichen Zusagen bezüglich der Eignung des Kandidaten und seiner Anstellung abzuraten. Den ganzen Beitrag lesen »

Eine Situation aus der Perspektive des Arbeitgebers:

Sie kündigen den Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers und wollen den Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Ablauf des Arbeitsvertrages von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen.

Während der Zeit der Freistellung wird das volle Arbeitsentgelt weiter gezahlt.

Sie sollten auf jeden Fall überprüfen, ob dem Arbeitnehmer noch Urlaub zusteht.

Denn eine Freistellung des Arbeitnehmers nach der Kündigung ist nicht ohne Weiteres als Urlaubserteilung anzusehen.

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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auch der Arbeitgeber gewisse Pflichten zu erfüllen.

Sie als Arbeitnehmer haben Anspruch auf:

  • Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
  • Herausgabe von Arbeitspapieren (Urlaubsbescheinigung / Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub, die Lohnsteuerkarte, das Sozialversicherungsnachweisheft usw.)

Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung auf Herausgabe von Arbeitspapieren nicht nachkommt, können Sie ihn gegebenenfalls unter Einschaltung des Gerichts dazu zwingen.

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Überlegen Sie es sich anders und nehmen Sie die Kündigung zurück, so müssen Sie Folgendes wissen:

Durch die bereits durch Sie ausgesprochene Kündigung wurde Ihr Arbeitsverhältnis beendet.

Die Rücknahme der Kündigung ist rechtlich als ein Angebot zu einem „neuen“ Arbeitsvertrag zu werten.

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Wichtig! Halten Sie die Kündigungsfristen ein.

Anderenfalls kann das Arbeitsverhältnis nur dann „unbeschadet“ beendet werden, wenn Ihr Arbeitgeber Ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen zustimmt.

Die Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag geregelt.

Enthält der Vertrag keine Regelung bezüglich der Kündigungsfrist, so gelten für Sie als Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Das heißt das Arbeitsverhältnis kann im Falle einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

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Der Arbeitnehmer muss dafür sorgen, dass die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht.

Der Zugang ist sichergestellt, wenn :

  • Der Arbeitnehmer die Kündigung persönlich dem Arbeitgeber übergibt. Lassen Sie in diesem Fall den Empfang durch Unterzeichnung eines Doppels des Kündigungsschreibens unter Angabe des Datums quittieren.
     
  • die Übergabe durch einen Boten mittels des Einwurfs des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitgebers geschieht. Machen Sie in diesem Fall schriftlichen Vermerk für Ihre Unterlagen mit dem Inhalt, wer, an welchem Datum, um welche Uhrzeit das Kündigungsschreiben eingeworfen hat.
     
  • die Übersendung des Kündigungsschreibens mittels des Einwurfs-Einschreibens bzw. Einschreibens / Rückscheins erfolgt.
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    Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich das Arbeitsverhältnis problemlos ordentlich kündigen.

    Ordentliche Kündigung bedeutet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfristen.

    Kündigung

    Ausnahme – Sie haben ein befristetes Arbeitsverhältnis.

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    Die Rechte eines Arbeitnehmers, der im großen Unternehmen beschäftigt ist, schützt das Kündigungsschutzgesetz.

    Wie sieht jedoch die Lage aus, wenn Sie als Arbeitnehmer in einem kleinen Unternehmen beschäftigt sind und eine ordentliche Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber begründet Ihre Kündigung mit der Weltwirtschaftskrise, die auch seinem Unternehmen schlechte Zeiten beschert.

    In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber aufgrund der unternehmerischen Freiheit unter erleichterten Bedingungen kündigen. Allerdings ist er bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.02.2001 und 25.04.2001, im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).

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    Stellen Sie sich folgende Situation vor:

    Sie sind Arbeitnehmer. Sie waren mehrere Jahre bei einer Firma beschäftigt. Unerwartet erhalten Sie ein Kündigungsschreiben von Ihrem Arbeitgeber, mit dem Inhalt, dass Ihr Arbeitsverhältnis nunmehr beendet wird.

    Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass der gekündigte Arbeitnehmer zunächst nichts unternimmt. Diese Reaktion ist falsch.

    Lassen Sie sich sofort nach Zugang des Kündigungsschreibens rechtlich beraten.

    Denn hier laufen ggf. Fristen (z. B. 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage). Verstreichen diese Fristen, ohne dass der Arbeitnehmer rechtliche Schritte unternimmt, kann man gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen.

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