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TOP 2009 – Berufsrecht

Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (vollumfänglich seit 28.12.2009 in Kraft).

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt (Honorarstreitigkeiten oder Anwaltshaftung) bis 15.000 Euro wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen. Die Teilnahme daran ist für beide Seiten freiwillig.

Die neue Schlichtungsstelle kommt zu den bestehenden lokalen Schlichtungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern hinzu und eröffnet dem Mandanten die Möglichkeit, seine Forderung durch die von der Anwaltschaft unabhängige Institution überprüfen zu lassen, ohne sofort das Gericht anrufen zu müssen. Die Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt.

Als Vorbild dienen andere erfolgreiche „Ombudsstellen“ wie etwa bei Banken oder Versicherungen.

Weitere Neuregelung besteht z. B. darin, dass die Rechtsanwälte nun nicht zwei, sondern drei Fachanwaltschaften führen dürfen.

Rechtsschutzversicherung – Anwaltsliebling?

Hier ein Beispiel aus unserem Alltag.

Der Mandant bekommt eine Rechnung, mit der er nicht einverstanden ist. Sie beträgt z. B. 360,- Euro. Keine kleine Summe, wenn man sie quasi „verschenkt“. Er braucht rechtlichen Rat und freut sich, dass er rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

Der Anwalt, der diesen Fall bearbeiten darf, weiß, dass

die Rechtsschutzversicherung seine Kosten abhängig von einem sogenannten Streitwert zahlt.

Das heißt, im Falle einer streitigen Rechnung i.H.v. 360,- Euro ist der Streitwert auch 360,- Euro.

Nach dem Gesetz beträgt das Anwaltshonorar für die außergerichtliche Tätigkeit beim Streitwert in dieser Höhe sage und schreibe 83,54 Euro.

Die außergerichtliche Tätigkeit in diesem Fall bedeutet beispielsweise:

  • Telefonat mit dem Mandanten, Terminabsprache
  • persönliches Gespräch mit dem Mandanten
  • Kopien für die Akte
  • Schreiben an die Gegenseite
  • Fristenüberwachung
  • Zwischenmeldungen an und von Mandanten etc.
  • Aktenarchivierung (der Anwalt ist verpflichtet, jede Akte mindestens 5 Jahre aufzubewahren)

Also kann es sich hier um mindestens 3 Stunden Arbeit einer Anwaltskanzlei handeln, und das alles für 83,54 Euro.

Ob man diese Summe als groß oder klein erachtet, darüber wollen wir an dieser Stelle nicht urteilen – alles ist relativ.

Nur zum Vergleich: eine Stunde Arbeit einer Toyota Werkstatt in Stuttgart kostet 89,50 Euro.

Wir finden, dass auch diese Details des Anwaltsalltages dem Mandanten nahe gebracht werden sollten.

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