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Ob ein drittstaatsangehöriger Ausländer in Deutschland arbeiten darf und in welchem Umfang hängt davon ab, ob sein Aufenthaltstitel es erlaubt. Sowohl über den Aufenthalt als auch über die Arbeit entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

Wenn der Ausländer zum Beispiel in Stuttgart wohnhaft ist, entscheidet die Ausländerbehörde Stuttgart über den Aufenthaltstitel und somit auch über die Arbeitserlaubnis.

Es existiert in diesem Zusammenhang ein Oberbegriff der „Erwerbstätigkeit“, der sowohl die selbständige Tätigkeit als auch die (unselbständige) Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst. Die Berechtigung eines Ausländers zur Erwerbstätigkeit wird in seinen Aufenthaltstitel eingetragen.

Der Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis erlaubt die Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen. Der entsprechende Eintrag im Aufenthaltstitel lautet dann „Erwerbstätigkeit gestattet“.

Bei den befristeten Aufenthaltstiteln (Aufenthaltserlaubnis) variiert die Lage abhängig von der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis. Es gibt hier Aufenthaltstitel, bei denen per Gesetz jede Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen gestattet ist (wie z.B. beim Ehegatten eines Deutschen).

Wenn man wiederum einen Aufenthaltstitel zum Zwecke eines Studiums besitzt, darf man laut Gesetz nur zeitlich beschränkt einer (unselbständigen) Beschäftigung nachgehen und zwar seit 01. August 2012 120 Tage bzw. 240 halbe Tage pro Jahr (bis zur Gesetzesänderung: 90 Tage bzw. 180 halbe Tage pro Jahr).

Achtung! Es ist dringend zu empfehlen, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Andernfalls riskiert man ein Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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