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Eine weitere Art eines Aufenthaltstitels neben Visum und Aufenthaltserlaubnis heißt Niederlassungserlaubnis.

Dabei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Dieser kann nicht begrenzt oder nachträglich befristet werden.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden.
  • Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis kann jede Art von Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Das heißt er kann sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger tätig sein.

Wenn man die allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

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