by Hamm | Dez. 7, 2009 | Arbeitsrecht
Eine Situation aus der Perspektive des Arbeitgebers:
Sie kündigen den Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers und wollen den Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Ablauf des Arbeitsvertrages von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen.
Während der Zeit der Freistellung wird das volle Arbeitsentgelt weiter gezahlt.
Sie sollten auf jeden Fall überprüfen, ob dem Arbeitnehmer noch Urlaub zusteht.
Denn eine Freistellung des Arbeitnehmers nach der Kündigung ist nicht ohne Weiteres als Urlaubserteilung anzusehen.
Der Arbeitgeber muss in schriftlicher Form erklären, dass durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung Urlaub gewährt wird.
Damit vermeidet er die Situation, dass er den Arbeitnehmer freistellt, den Lohn weiter zahlt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsabgeltung schuldet. (Urlaubsabgeltung ist die Vergütung, wenn die Freizeit nicht mehr genommen werden kann)
Wichtig!
Grundsätzlich ist zu empfehlen, bereits im Arbeitsvertrag folgende Formulierung aufzunehmen:
„Im Falle einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs freizustellen“.
by Hamm | Mai 24, 2009 | Arbeitsrecht
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auch der Arbeitgeber gewisse Pflichten zu erfüllen.
Sie als Arbeitnehmer haben Anspruch auf:
- Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
- Herausgabe von Arbeitspapieren (Urlaubsbescheinigung / Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub, die Lohnsteuerkarte, das Sozialversicherungsnachweisheft usw.)
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung auf Herausgabe von Arbeitspapieren nicht nachkommt, können Sie ihn gegebenenfalls unter Einschaltung des Gerichts dazu zwingen.
Kompletter Beitrag: „Wie kündige ich richtig beim Arbeitgeber“
by Hamm | Dez. 28, 2008 | Arbeitsrecht
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Sie sind Arbeitnehmer. Sie waren mehrere Jahre bei einer Firma beschäftigt. Unerwartet erhalten Sie ein Kündigungsschreiben von Ihrem Arbeitgeber, mit dem Inhalt, dass Ihr Arbeitsverhältnis nunmehr beendet wird.
Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass der gekündigte Arbeitnehmer zunächst nichts unternimmt. Diese Reaktion ist falsch.
Lassen Sie sich sofort nach Zugang des Kündigungsschreibens rechtlich beraten.
Denn hier laufen ggf. Fristen (z. B. 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage). Verstreichen diese Fristen, ohne dass der Arbeitnehmer rechtliche Schritte unternimmt, kann man gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen.
Die Forderungen, die dem Arbeitnehmer im Falle der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zustehen, können nicht mehr geltend gemacht werden. Darunter fällt bspw. auch der Anspruch auf Abfindung.
Fazit:
Bei Kündigung ist die unverzügliche Einholung eines rechtlichen Rates immer zu empfehlen.