by Hamm | Mai 26, 2009 | Gesellschaftsrecht, GmbH
Eine GmbH haftet grundsätzlich nur mit dem Vermögen der Gesellschaft.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Grundsatz ausgeschlossen.
Bei einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter demnach über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen.
Wenn die Gesellschafter allerdings ihre Einlage noch nicht erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung im Insolvenzfall auf den noch ausstehenden Betrag ihrer zu erbringenden Einlage.
Achtung!
Vor der Eintragung in das Handelsregister (Gründungsstadium) besteht die GmbH als solche nicht.
Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, zum Beispiel Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich.
by Hamm | Mai 24, 2009 | Arbeitsrecht
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auch der Arbeitgeber gewisse Pflichten zu erfüllen.
Sie als Arbeitnehmer haben Anspruch auf:
- Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
- Herausgabe von Arbeitspapieren (Urlaubsbescheinigung / Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub, die Lohnsteuerkarte, das Sozialversicherungsnachweisheft usw.)
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung auf Herausgabe von Arbeitspapieren nicht nachkommt, können Sie ihn gegebenenfalls unter Einschaltung des Gerichts dazu zwingen.
Kompletter Beitrag: „Wie kündige ich richtig beim Arbeitgeber“
by Hamm | Mai 19, 2009 | Markenrecht
„In vino veritas, in aqua sanitas“
Der Streit war vorprogrammiert:
Auf dem Markt erschien ein Weißwein unter dem Namen „Revian“.
Dieser Name ist der Bezeichnung der geschützten Mineralwassermarke „Evian“ ziemlich ähnlich.
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass
Wein und Mineralwasser ähnliche Waren sind, auch wenn sie im Allgemeinen aus verschiedenen Betrieben – Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben – stammen.
Den eigentlichen Streit hat das Gericht allerdings nicht entscheiden können und verwies die Sache an die Vorinstanz.
by Hamm | Mai 15, 2009 | Arbeitsrecht
Überlegen Sie es sich anders und nehmen Sie die Kündigung zurück, so müssen Sie Folgendes wissen:
Durch die bereits durch Sie ausgesprochene Kündigung wurde Ihr Arbeitsverhältnis beendet.
Die Rücknahme der Kündigung ist rechtlich als ein Angebot zu einem „neuen“ Arbeitsvertrag zu werten.
(mehr …)
by Hamm | Mai 12, 2009 | Arbeitsrecht
Wichtig! Halten Sie die Kündigungsfristen ein.
Anderenfalls kann das Arbeitsverhältnis nur dann „unbeschadet“ beendet werden, wenn Ihr Arbeitgeber Ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen zustimmt.
Die Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag geregelt.
Enthält der Vertrag keine Regelung bezüglich der Kündigungsfrist, so gelten für Sie als Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Das heißt das Arbeitsverhältnis kann im Falle einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Wichtig! Ihre Kündigung müssen Sie nicht begründen.
Kompletter Beitrag: „Wie kündige ich richtig beim Arbeitgeber“