07 11 / 25 29 85 85 | 09 - 13 Uhr info@ra-kanzlei-hamm.de

Kein Geld für die Scheidung? Verfahrenskostenhilfe!

Jeder hat das Recht, seine Rechte und Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Wenn man also nur über ein geringes Einkommen verfügt und kein Vermögen besitzt, ist man oft nicht in der Lage die Kosten eines Scheidungsprozesses zu zahlen. In solchen Fällen können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Falle der Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

Für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen, sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden.

Tipp: Lassen Sie sich beraten, ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt und welche Pflichten damit zusammenhängen.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es während und nach der Schwangerschaft für Arbeitnehmer?

Wenn Ihr Arzt eine Gefährdung für Sie oder Ihr ungeborenes Kind bei Fortdauer der Beschäftigung fürchtet, muss der Arbeitgeber während des gesamten Beschäftigungsverbots das Gehalt in voller Höhe weiter zahlen.

6 Wochen vor und 8 Wochen nach Ihrer Entbindung bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich. Den Unterschied zwischen Ihrem bisherigen Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeld zahlt Ihnen der Arbeitgeber als Mutterschaftsgeldzuschuss. (mehr …)

Anwaltskosten bei der Scheidung

Die Gebühren, die ein Anwalt mindestens verlangen muss, sind gesetzlich festgelegt. Die Anwaltsgebühren sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

Die Grundlage für die Berechnung des Honorars ist genauso wie bei den Gerichtskosten der Gegenstandswert, der sich an den Einkommensverhältnissen bemisst.

Es kann aber auch eine individuelle Bezahlung vereinbart werden, zum Beispiel nach Zeitaufwand oder anhand einer Pauschale.

Wichtig! Sprechen Sie die Kosten gleich am Anfang an.

Gerichtskosten bei der Scheidung

Gerichtskosten sind die Gebühren, die man zahlen muss, damit das Gericht im Scheidungsverfahren tätig wird. Die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten ist das Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Zeit von 3 Monaten. Dabei wird aber mindestens von einem Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 3.000 € ausgegangen. Dies nennt man den sog. Gegenstandswert.

Dies heißt aber nicht, dass Sie diese Summe bezahlen müssen. Vielmehr ist sie lediglich die Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Steht der Gegenstandswert fest, lässt sich die Gebühr aus den jeweiligen gesetzlichen Tabellen entnehmen. (mehr …)

Bitte erlauben Sie die Verwendung von Cookies im Rahmen unserer Datenschutzerklärung, um alle Funktionen der Webseite nutzen zu können. Für mehr Informationen besuchen Sie bitte folgenden Link, wo Sie auch die Möglichkeit erhalten Ihre Zustimmung zu widerrufen. Datenschutzerklärung

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um Ihnen das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung Ihrer Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen