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Gerichtskosten sind die Gebühren, die man zahlen muss, damit das Gericht im Scheidungsverfahren tätig wird. Die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten ist das Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Zeit von 3 Monaten. Dabei wird aber mindestens von einem Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 3.000 € ausgegangen. Dies nennt man den sog. Gegenstandswert.

Dies heißt aber nicht, dass Sie diese Summe bezahlen müssen. Vielmehr ist sie lediglich die Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Steht der Gegenstandswert fest, lässt sich die Gebühr aus den jeweiligen gesetzlichen Tabellen entnehmen.

Hier ein Beispiel: Der Ehegatte hat ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR, seine Frau hat Einkünfte von 1.000 EUR. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich auf 3.000 EUR, multipliziert mit 3 ergibt das einen Gegenstandswert in Höhe von 9.000 EUR.
Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht, werden die Gerichtskosten fällig, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt einleitet.

Der Antragsteller zahlt zunächst die Gerichtskosten voll ein. Am Ende des Verfahren wird jedoch die Hälfte der Gebühr in der Regel dem anderen Beteiligten auferlegt, so dass es zur Aufteilung der Kosten kommt.

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