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Nein, eine solche Frist gibt es grundsätzlich nicht.

Das Gesetz gibt an die werdende Mutter lediglich eine Empfehlung: Sie soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr eigener Zustand bekannt ist.

Denn nur wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, kann er seine Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz erfüllen.

Wichtig! Bei einer Kündigung haben Sie nach dem Gesetz zwei Wochen Zeit, um die noch ggf. fehlende Mitteilung nachzuholen.

Gemäß § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.

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