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Kein Geld für die Scheidung? Verfahrenskostenvorschuss?

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von dem anderen Ehegatten den sogenannten Verfahrenskostenvorschuss verlangen.

Voraussetzung ist aber unter anderem, dass der pflichtige Ehegatte genügend Einkommen hat (d.h. leistungsfähig ist) und seine Inanspruchnahme nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.

Leistungsfähig ist der Ehegatte, wenn er in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu decken.
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Kein Geld für die Scheidung? Verfahrenskostenhilfe!

Jeder hat das Recht, seine Rechte und Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Wenn man also nur über ein geringes Einkommen verfügt und kein Vermögen besitzt, ist man oft nicht in der Lage die Kosten eines Scheidungsprozesses zu zahlen. In solchen Fällen können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Falle der Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

Für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen, sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden.

Tipp: Lassen Sie sich beraten, ob Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt und welche Pflichten damit zusammenhängen.

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