07 11 / 25 29 85 85 | 09 - 13 Uhr info@ra-kanzlei-hamm.de

Ein Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht ist das räumliche Getrenntleben. Allerdings ist der Auszug eines Partners nicht zwingend notwendig, um die Scheidung voranzutreiben.
Oft sind Ehepaare aus finanziellen Gründen gezwungen, auch nach einer Trennung zusammen in der Ehewohnung zu leben.


Dann müssen die persönlichen Lebensbereiche wie Wohn- und Schlafzimmer eindeutig getrennt sein und bleiben. Alle Räume, die üblicherweise nur einmal vorhanden sind wie Küche, Bad und WC können aber selbstverständlich gemeinsam genutzt werden. Es darf jedoch keine Versorgung (putzen, kochen, einkaufen) eines Ehegatten durch den anderen erfolgen. Das nennt man die Trennung von Tisch und Bett.

Der Wille zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft muss nach außen erkennbar sein. Geht ein Partner z.B. eine neue Beziehung ein, so tritt sein Trennungswille dadurch erkennbar nach außen.
Achtung: Achten sie auf etwaige Unterbrechungen der Trennungszeit.

Bitte erlauben Sie die Verwendung von Cookies im Rahmen unserer Datenschutzerklärung, um alle Funktionen der Webseite nutzen zu können. Für mehr Informationen besuchen Sie bitte folgenden Link, wo Sie auch die Möglichkeit erhalten Ihre Zustimmung zu widerrufen. Datenschutzerklärung

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um Ihnen das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung Ihrer Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen