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Was bedeutet „Prokura“?

Wenn Sie über einen aktuellen Handelsregisterauszug verfügen, in dem eine Person als Prokurist eingetragen ist (Einzelprokura), können Sie davon ausgehen, dass diese Person alle Arten von Geschäften im Namen der Firma abschließen kann, außer der Grunstücksgeschäfte.

Über die Erteilung der Prokura entscheidet die Gesellschafterversammlung.

Die Prokura kann auch als Gesamtprokura erteilt werden. Im Fall der Gesamtprokura darf der Prokurist nur zusammen mit einem anderen Prokuristen oder mit einem Geschäftsführer zeichnen. Diese Art von Vertretung muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein und auch im Handelsregister eingetragen werden, damit sie gegenüber Dritten gilt.

Der Prokurist unterzeichnet mit dem Zusatz „ppa“ (= per procura) vor seiner Unterschrift.

Mehr Befugnisse als ein Prokurist hat lediglich ein Bevollmächtigter mit einer Generalvollmacht.

Geschäftsführer einer GmbH – Weitere Haftungstatbestände

Der Geschäftsführer ist persönlich dafür verantwortlich, dass bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft die Geselschafterversammlung einberufen wird.

Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern.

Es besteht eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, jede Änderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen, und zwar durch Übersendung einer neuen vollständigen von den Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschafterliste.

Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.

Geschäftsführer einer GmbH – Haftung in der Insolvenz

Wenn die GmbH von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Unterlässt er dieses, drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Sollte der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen vornehmen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.

Das gleiche gilt für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt.

Werden trotz Insolvenzreife weiterhin Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechen, so kommt eine persönliche Haftung in Betracht.

Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.

Geschäftsführer einer GmbH – Pflichten und Haftung im Sozialrecht

Der Geschäftsführer der GmbH ist dafür verantwortlich, dass die Pflichten der Gesellschaft gegenüber Sozialversicherungsträgern erfüllt werden.

Zum Einen müssen die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

Zum Anderen müssen die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse eingezahlt werden.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch.

Die beschäftigten Mitarbeiter, müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) angemeldet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter sind der Berufsgenossenschaft nachzuweisen.

Der Geschäftsführer ist für die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft verantwortlich.

Der Geschäftsführer ist außerdem aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer heraus verpflichtet, umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen.

Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße in Betracht.

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