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Der Geschäftsführer der GmbH ist dafür verantwortlich, dass die Pflichten der Gesellschaft gegenüber Sozialversicherungsträgern erfüllt werden.

Zum Einen müssen die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

Zum Anderen müssen die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse eingezahlt werden.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch.

Die beschäftigten Mitarbeiter, müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) angemeldet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter sind der Berufsgenossenschaft nachzuweisen.

Der Geschäftsführer ist für die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft verantwortlich.

Der Geschäftsführer ist außerdem aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer heraus verpflichtet, umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen.

Bei einem Verstoß gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften kommt eine Geldbuße in Betracht.

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