by Hamm | Apr. 24, 2009 | Arbeitsrecht
Der Arbeitnehmer muss dafür sorgen, dass die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht.
Der Zugang ist sichergestellt, wenn :
- Der Arbeitnehmer die Kündigung persönlich dem Arbeitgeber übergibt. Lassen Sie in diesem Fall den Empfang durch Unterzeichnung eines Doppels des Kündigungsschreibens unter Angabe des Datums quittieren.
- die Übergabe durch einen Boten mittels des Einwurfs des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitgebers geschieht. Machen Sie in diesem Fall schriftlichen Vermerk für Ihre Unterlagen mit dem Inhalt, wer, an welchem Datum, um welche Uhrzeit das Kündigungsschreiben eingeworfen hat.
- die Übersendung des Kündigungsschreibens mittels des Einwurfs-Einschreibens bzw. Einschreibens / Rückscheins erfolgt.
Achtung! Die Übermittlung der Kündigungserklärung per Telefax, E-Mail oder mittels sonstiger Telekommunikationstechniken stellt keinen wirksamen Zugang dar.
Kompletter Beitrag: „Wie kündige ich richtig beim Arbeitgeber“
by Hamm | Apr. 20, 2009 | Arbeitsrecht
Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich das Arbeitsverhältnis problemlos ordentlich kündigen.
Ordentliche Kündigung bedeutet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfristen.
Ausnahme – Sie haben ein befristetes Arbeitsverhältnis.
(mehr …)
by Hamm | Jan. 13, 2009 | Arbeitsrecht
Die Rechte eines Arbeitnehmers, der im großen Unternehmen beschäftigt ist, schützt das Kündigungsschutzgesetz.
Wie sieht jedoch die Lage aus, wenn Sie als Arbeitnehmer in einem kleinen Unternehmen beschäftigt sind und eine ordentliche Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber begründet Ihre Kündigung mit der Weltwirtschaftskrise, die auch seinem Unternehmen schlechte Zeiten beschert.
In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber aufgrund der unternehmerischen Freiheit unter erleichterten Bedingungen kündigen. Allerdings ist er bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.02.2001 und 25.04.2001, im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
Soziale Rücksichtnahme bedeutet Berücksichtigung von Lebensalter des Arbeitnehmers, seine Beschäftigungsdauer, Schwerbehinderung, Unterhaltsverpflichtungen etc. Wenn der Arbeitgeber es nicht berücksichtigt, verstößt die Kündigung gegen das Gesetz.
Der Arbeitgeber kann jedoch seine Gründe für die Kündigung vortragen. Diese können z.B. eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, häufige Ausfälle wegen Krankheit, Verstöße gegen vertragliche Pflichten oder auch schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebes usw. sein.
Die Entscheidung, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, ist davon abhängig, welches Interesse überwiegt. Darüber entscheidet im Streitfall ein Richter am Arbeitsgericht.
Fazit:
Auch in Kleinbetrieben besteht unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz.
by Hamm | Dez. 28, 2008 | Arbeitsrecht
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Sie sind Arbeitnehmer. Sie waren mehrere Jahre bei einer Firma beschäftigt. Unerwartet erhalten Sie ein Kündigungsschreiben von Ihrem Arbeitgeber, mit dem Inhalt, dass Ihr Arbeitsverhältnis nunmehr beendet wird.
Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass der gekündigte Arbeitnehmer zunächst nichts unternimmt. Diese Reaktion ist falsch.
Lassen Sie sich sofort nach Zugang des Kündigungsschreibens rechtlich beraten.
Denn hier laufen ggf. Fristen (z. B. 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage). Verstreichen diese Fristen, ohne dass der Arbeitnehmer rechtliche Schritte unternimmt, kann man gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen.
Die Forderungen, die dem Arbeitnehmer im Falle der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zustehen, können nicht mehr geltend gemacht werden. Darunter fällt bspw. auch der Anspruch auf Abfindung.
Fazit:
Bei Kündigung ist die unverzügliche Einholung eines rechtlichen Rates immer zu empfehlen.