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Ausländer können grundsätzlich Firmen in Deutschland gründen auch wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Unternehmensformen, die das deutsche Recht vorsieht.

Wichtig ist zu verstehen, dass solange mit der Gründung eines Unternehmens unmittelbar keine Erwerbstätigkeit in Deutschland verbunden ist, das Migrationsrecht nicht berührt wird.

Beispiel: es wird eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) gegründet.

Der Ausländer ist alleiniger Gesellschafter (= hält 100% der Anteile) und lebt in einem Drittland.

Geschäftsführer der GmbH ist ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Ausländer, der in Deutschland lebt und einen Aufenthaltstitel besitzt.

Die Gründung ist möglich.

Wenn der Ausländer aber auf Grund der Unternehmensgründung und seiner Position in diesem Unternehmen in Deutschland dauerhaft geschäftlich tätig werden und sich aufhalten will oder muss (selbständige Tätigkeit), benötigt er hierfür eine Aufenthaltserlaubnis.

Diese muss bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden.

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