Dieser Begriff umfasst Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, die den Aufenthalt eines Ausländers in BRD aus familiären Gründen bezweckt.
Das Aufenthaltsgesetz differenziert zwischen dem Nachzug zu Deutschen und dem Nachzug zu Ausländern. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind also in diesen Fällen unterschiedlich.
Weiter wird danach unterschieden, welches familiäre Verhältnis dem Wunsch des Familiennachzuges zu Grunde liegt. Es gibt z. B. den Ehegattennachzug, den Kindernachzug sowie den Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehörigen.
Jedes dieser Verfahren zeichnet sich durch besondere Voraussetzungen aus, die von Behörden geprüft werden müssen, damit die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.