by Hamm | Feb. 5, 2010 | Neues Wichtiges, Verbraucherschutz
Durch die neue Regelung soll der Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden.
Hier ein Paar Beispiele aus den neuen Vorschriften:
Wer gegen das bestehende Verbot verstößt kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Der Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene ausdrücklich erklärt, dass er den Werbeanruf erhalten will.
Der Werbeanrufer darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben.
Verträge, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht.
Der Verbraucher braucht den Vertrag nicht zu erfüllen, wenn er den fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Bislang gab es für den Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr (obwohl der Verbraucher keine Widerrufsbelehrung erhalten hat), wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Die neue Regelung besagt: widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
Der neue Anbieter kann den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter nur kündigen, wenn es eine Kündigung oder Vollmacht zur Kündigung in Textform gibt.
by Hamm | Feb. 2, 2010 | Neues Wichtiges, Steuerrecht
Auf Grund der neuen Regelung (Bürgerentlastungsgesetz) können ab dem Jahr 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich besser abgesetzt werden.
Gesetzlich Versicherte können alle Krankenkassenbeiträge steuerlich geltend machen, während Privat Versicherte nur einen Teil anrechnen können. Beispiel: Ausgaben für eine Chefarztbehandlung oder ein Ein-Bett-Zimmer gehören nicht zu den abzugsfähigen Ausgaben und können danach bei privat Versicherten nicht steuerlich abgesetzt werden.
Sonstige Aufwendungen zur Vorsorge wie Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung sind nach der neuen Regelung nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Höchstbeträge durch die Kranken- und Pflegekassenbeiträge noch nicht erreicht sind.
Die Höchstgrenzen betragen 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) und 2.800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen). Für Verheiratete gilt bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag.
by Hamm | Jan. 26, 2010 | Neues Wichtiges, Zwangsvollstreckungsrecht
Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (erst ab 01.01.2013 in Kraft).
Dank der Neuregelung können die Gerichtsvollzieher erstmals von dritter Seite (z. B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt) Informationen über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeug des Schuldners einholen.
Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) sowie das Schuldnerverzeichnis soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle.
Das Gesetz über die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung (gilt ab dem 05.08.09).
Nach der Neuregelung ist es nunmehr möglich, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern.
Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.
by Hamm | Jan. 19, 2010 | Neues Wichtiges, Zwangsvollstreckungsrecht
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (in Kraft seit 11.07.2009, 01.07.2010 und 01.01.2012).
Durch die Neuregelung wird ein sog. Pfändungsschutzkonto eingeführt. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages, unabhängig davon aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt.
Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden.
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen.
Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von 4 (vier) Geschäftstagen besteht.