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Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (in Kraft seit 11.07.2009, 01.07.2010 und 01.01.2012).

Durch die Neuregelung wird ein sog. Pfändungsschutzkonto eingeführt. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages, unabhängig davon aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt.

Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden.

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen.

Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von 4 (vier) Geschäftstagen besteht.

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