Findet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der seinen Vorstellungen entspricht, und ist dieser zur entgeltlichen Arbeitsleistung bereit, so kommt es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Bereits während des Vorstellungsgespräches kann ein Arbeitsverhältnis zustande kommen.
Möchte sich der Arbeitgeber nicht gleich binden, so ist von jeglichen mündlichen Zusagen bezüglich der Eignung des Kandidaten und seiner Anstellung abzuraten.
Bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, er sei an dem Kandidaten ernsthaft interessiert, und äußert sich der Kandidat der alsbaldigen Arbeitsaufnahme positiv entgegen, so kommt ein Arbeitsvertrag zustande.
Auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam.
War lediglich vom Abschluss eines befristeten Vertrages die Rede, so ist eine besondere Vorsicht geboten.
Kommt ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande, so ist er trotz ursprünglich beabsichtigter Befristung stets unbefristet!
Denn gem. § 14 Abs. IV des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedarf jede Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform.