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Eine ganz neue Regelung findet man ab dem 01.08.2012 im Aufenthaltsgesetz: § 18 c AufenthG.

Diese Norm erlaubt den ausländischen Akademikern den Aufenthalt in Deutschland bis zu 6 Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche. Dabei muss es sich um einen Arbeitsplatz handeln, der der Qualifikation des Akademikers angemessen ist.

Die Voraussetzungen sind:

– ein deutscher oder anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischen Hochschulabschluss;

– Sicherung des Lebensunterhaltes.

Während der Arbeitssuche ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

Die Aufenthaltserlaubnis kann über die 6 Monate hinaus nicht verlängert werden. Sie kann erneut nur dann erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage der oben beschriebenen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat.

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