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Am 29. Juli 2009 ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten.

Die Rechte der Bahnfahrer werden damit bei Vespätungen und Zugausfällen erweitert.

Bei größeren Verspätungen hat man einen gesetzlichen Anspruch, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Die Erstattung erfolgt auch, wenn ein Fahrgast wegen einer kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat.

Ein Beispiel:

Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 % des Fahrpreises zu erstatten.

Die Entschädigung wird dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt.

Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten muss das Eisenbahnunternehmen eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird.

Im Nahverkehr werden die Fahrgäste außerdem auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen können, unter Umständen sogar auf ein Taxi.

Die Fahrgäste müssen beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt von dem Eisenbahnunternehmen darüber informiert werden, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Da im Nahverkehr diese Informationspflichten praktisch kaum umsetzbar sind, kann die Information durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

Nähere Informationen zu dem Fahrgastrechtegesetz finden Sie hier: www.bmj.bund.de

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