Der Grundsatz „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängel zu verschaffen“ gilt auch bei dem Immobilienkauf.
Die Sache ist nach dem Gesetz frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Die Liste der Rechtsmängel kann sehr lang sein.
Hier einige Beispiele: Eintragungen im Grundbuch, die vom Käufer nicht übernommen werden; die bestehenden Miet- und Pachtverträge, die der Käufer ebenfalls nicht übernimmt; Baulasten.
Die Haftung für Rechtsmängel ist grundsätzlich nicht auszuschließen.