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Über diesen Fall entschied vor kurzem der Bundesgerichtshof:

Von einem privaten Internetanschluss wird ein Musiktitel auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt den Betreiber des Anschlusses. Die Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel verklagt den Anschlussinhaber und fordert Schadenersatz, Erstattung von Abmahnkosten und Unterlassung. Der Betreiber des Anschlusses war jedoch zu dem fraglichen Zeitpunkt im Urlaub und konnte faktisch diese Urheberrechtsverletzung nicht begehen.

Das Landgericht fällt ein Urteil zugunsten der Klägerin. Das Oberlandesgericht teilt diese Ansicht nicht und hebt das Urteil komplett auf.

Die Geschichte wird jedoch erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beendet. Die Entscheidung besagt:

„Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird“.

Fazit ist, auch ein privater Betreiber eines WLAN-Anschlusses muss für angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Unterbindung des Missbrauchs durch Dritte sorgen. Hier sind jedoch nicht die stetigen Anpassungen nach dem neuesten Stand der Technik gefordert.

Die Mindestpflicht des Nutzers besteht darin, im Zeitpunkt der Installation des Routers die marktüblichen Sicherungen z. B. ein persönliches, langes und sicheres Passwort, einzurichten.

Im Übrigen musste der Beklagte auch die Abmahnkosten zahlen. Die Abmahnkosten werden allerdings in einfach gelagerten Fällen mit unerheblichen Rechtsverletzung auf 100,00 € begrenzt.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, (BGH Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08)

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