Eine Situation aus der Perspektive des Arbeitgebers:
Sie kündigen den Arbeitsvertrag Ihres Arbeitnehmers und wollen den Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Ablauf des Arbeitsvertrages von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen.
Während der Zeit der Freistellung wird das volle Arbeitsentgelt weiter gezahlt.
Sie sollten auf jeden Fall überprüfen, ob dem Arbeitnehmer noch Urlaub zusteht.
Denn eine Freistellung des Arbeitnehmers nach der Kündigung ist nicht ohne Weiteres als Urlaubserteilung anzusehen.
Der Arbeitgeber muss in schriftlicher Form erklären, dass durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung Urlaub gewährt wird.
Damit vermeidet er die Situation, dass er den Arbeitnehmer freistellt, den Lohn weiter zahlt und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsabgeltung schuldet. (Urlaubsabgeltung ist die Vergütung, wenn die Freizeit nicht mehr genommen werden kann)
Wichtig!
Grundsätzlich ist zu empfehlen, bereits im Arbeitsvertrag folgende Formulierung aufzunehmen:
„Im Falle einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs freizustellen“.