Die Beschäftigung von zehn oder weniger Mitarbeitern erlaubt dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer auch nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit ohne einen sozial gerechtfertigten Grund zu kündigen. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Kleinbetriebsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz.
Eine Besonderheit besteht im Hinblick auf die Berechnung der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
Die Mitarbeiter in Teilzeit werden
- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5;
- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
berechnet.
Auszubildende werden nicht mitgerechnet.