In der Fachsprache ist Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Mit anderen Worten kann eine Kündigung nur dann eine Wirkung entfalten, wenn sie von dem Betroffenen (gleich ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) in Empfang genommen wird ODER wenn der Willenserklärende die Kündigung so in den Empfangsbereich des Betroffenen gebracht hat, dass dieser die Kenntnis davon erlangen muss.
In dem zweiten Fall entfaltet die Kündigung ihre Wirkung in dem Augenblick, in dem mit der Kenntnisnahme unter üblichen Umständen zu rechnen ist.
Wann muss aber jemand von der Post in seinem Briefkasten normalerweise Kenntnis erlangen?
Es kommt wie immer auf Vieles an. In den meisten Fällen aber darauf an, welches Gericht diese Frage zu entscheiden hat.
Das Landesarbeitsgericht Köln ist z.B. der Ansicht, dass die Kündigung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer erst nach 16 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, erst am nächsten Tag zugeht.
Da bei der Kündigung in der Regel Kündigungsfristen einzuhalten sind, kann der Einwurf der Kündigung um 16:00:01 mehrere tausend Euro kosten.
Quelle: arbeitsrechtliche.de