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Bereits seit einiger Jahren besteht Streit über die Erstattung der Mietwagenkosten. Sehr oft bieten die Autovermieter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der über dem üblichen Preis liegt (Unfallersatztarif). Als Rechtfertigung dienen Argumente wie Mehraufwendungen durch die ungeplante Anmietung, Zahlungsverzögerungen der Versicherungen, keine Kaution usw..

Die Haftpflichtversicherungen ihrerseits zahlen die höheren Mietwagenkosten nur, wenn die Mehrleistungen der Autovermieter nachgewiesen sind.

Die Realität für den Geschädigten sieht des Öfteren so aus, dass er nichtsahnend zum teuren Preis das Auto anmietet und letztendlich auf dem erheblichen Teil der Mietwagenkosten „sitzen bleibt“.

Die Rechtssprechung hat bereits einzelne Entscheidungen zugunsten des Geschädigten und zur Aufklärungspflicht der Autovermieter getroffen. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Urteil vom 25.03.2009 fortgeführt.

Das Urteil besagt:

„Der wissende Autovermieter muss bei der Vermietung des Unfallersatzfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif den unwissenden Geschädigten über die möglichen Schwierigkeiten der Regulierung durch die Haftpflichtversicherung aufklären“.

Unterbleibt dieser Hinweis, muss der Geschädigte den von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht regulierten Mehrpreis nicht zahlen.

Quelle: BGH Urteil vom 25.03.2009 – XII ZR 117/07

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