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Auf Grund der neuen Regelung (Bürgerentlastungsgesetz) können ab dem Jahr 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich besser abgesetzt werden.

Gesetzlich Versicherte können alle Krankenkassenbeiträge steuerlich geltend machen, während Privat Versicherte nur einen Teil anrechnen können. Beispiel: Ausgaben für eine Chefarztbehandlung oder ein Ein-Bett-Zimmer gehören nicht zu den abzugsfähigen Ausgaben und können danach bei privat Versicherten nicht steuerlich abgesetzt werden.

Sonstige Aufwendungen zur Vorsorge wie Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung sind nach der neuen Regelung nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Höchstbeträge durch die Kranken- und Pflegekassenbeiträge noch nicht erreicht sind.

Die Höchstgrenzen betragen 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) und 2.800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen). Für Verheiratete gilt bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag.

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