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Die neuen Regelungen in diesem Bereich sollen dem besseren Schutz der Verbraucher bei Abschluss der Darlehensverträge dienen.

Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden.

Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, muss alle Kosten des Vertrags angeben (und zwar nicht nur einen z. B. besonders niedrigen Zinssatz).

Es sollen europaweit für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher gelten. Darin sind sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Das gibt dem Verbraucher die Möglichkeit europaweit die Angebote zu vergleichen.

Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt.

Den Darlehensgeber darf bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig kündigen, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten.

Bei befristeten Verträgen (die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind) dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Entschädigung (sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung) ist diese auf höchstens 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.

Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst.

Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

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