Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von dem anderen Ehegatten den sogenannten Verfahrenskostenvorschuss verlangen.
Voraussetzung ist aber unter anderem, dass der pflichtige Ehegatte genügend Einkommen hat (d.h. leistungsfähig ist) und seine Inanspruchnahme nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
Leistungsfähig ist der Ehegatte, wenn er in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu decken.
Wer aufgrund seines Einkommens selbst sog. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist nicht leistungsfähig. In so einem Fall sollten beide Ehegatten Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Aber Vorsicht! Bessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich oder wurde die Vorschusspflicht zu Unrecht bejaht, kann der Vorschuss zurückgefordert werden.