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Gibt es einen Anspruch auf Home-Office? Checkliste für den Arbeitgeber!

Im Gegensatz zur Teilzeitarbeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, seine Arbeit auf eigenen Wunsch zu Hause zu verrichten. Die Arbeit von zu Hause ist jedoch nicht mehr aus der Praxis wegzudenken – und sowohl bei den Arbeitnehmern als auch bei den Arbeitgebern beliebt.

Dabei gibt es einige Punkte, die vor allem der Arbeitgeber zu beachten hat:

– Vorzugsweise wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung unterschrieben, aus der Dauer und Verteilung der Arbeitszeit ersichtlich ist sowie die Erfassung der Arbeitszeit geregelt ist. Dadurch erspart man sich unnötige Auseinandersetzungen vor Gericht.

– Es empfiehlt sich ebenfalls, ein Zutrittsrecht für den Arbeitgeber zu dem heimischen Arbeitsplatz nach vorheriger Ankündigung zu vereinbaren. Denn für den Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes gelten die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für den innerbetrieblichen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss also gewährleisten, dass der heimische Arbeitsplatz sicher ist.

– Da der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die im Home-Office verarbeiteten Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sicher sind, ist ein Datenschutzkonzept zu erarbeiten.

– Ferner muss die Kostenfrage bezüglich der Arbeitsstätte und Arbeitsmittel geklärt werden. Je nach Art und Umfang der Telearbeit können dem Arbeitnehmer Kosten entstehen, die von dem Arbeitgeber zu ersetzen sind.

Gibt es einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle?

Nach § 8 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird.

Einen Anspruch auf eine Arbeitsstelle in Teilzeit hat er jedoch nur wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt.
– Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (Azubis werden nicht mitgezählt!).
– Arbeitnehmer hat die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit drei Monate vor deren Beginn bei dem Arbeitgeber beantragt.
– Arbeitnehmer hat in den letzten 2 Jahren keinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt.
– Es stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

Wichtig: Nach einer Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die bisherige Vollzeitstelle.
Ausnahme: Die Parteien haben von vornherein eine befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbart.

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