Durch das MoMiG ist es jetzt möglich, den Verwaltungssitz und den Betrieb im Ausland zu wählen. Der Satzungssitz muss im Inland sein. (Bsp.: Auslandstöchter der deutschen Firmen im Ausland aber in der Form einer GmbH)
Im Handelsregister muss zukünftig die inländische Geschäftsanschrift der GmbH eingetragen werden, was vor der Reform nicht erforderlich war.