Der Geschäftsführer ist persönlich dafür verantwortlich, dass bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft die Geselschafterversammlung einberufen wird.
Außerdem darf der Geschäftsführer in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH nicht unwahr darstellen oder verschleiern.
Es besteht eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, jede Änderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen, und zwar durch Übersendung einer neuen vollständigen von den Gesellschaftern unterschriebenen Gesellschafterliste.
Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.