Der Geschäftsführer genießt eine besondere Vertrauensstellung.
Sollte er diese missbrauchen und beispielsweise durch ein Spekulationsgeschäft das Stammkapital der Gesellschaft verletzen, haftet er für den entstandenen Schaden persönlich.
Die Vertrauensstellung gebietet die Geschäfte uneigennützig zu führen, nicht zur privaten Bereicherung zu missbrauchen und auch nicht unmittelbar in Wettbewerb mit der GmbH zu treten.
Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern und unter gesteigerten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaftern.