Wenn die GmbH von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Unterlässt er dieses, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Sollte der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen vornehmen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.
Das gleiche gilt für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt.
Werden trotz Insolvenzreife weiterhin Geschäfte mit Dritten abgeschlossen, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechen, so kommt eine persönliche Haftung in Betracht.
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.