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Gemäß § 109 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Der Arbeitnehmer darf zwischen einem einfachen und qualifizierten Zeugnis wählen.

Während das einfache Zeugnis nur Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthält, geht das qualifizierte Zeugnis auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers ein.

Grundsätzich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung (in Schulnoten – „Note 3“ bzw. „befriedigend“).

Möchte der Arbeitnehmer eine gute bis sehr gute Leistung im Zeugnis attestiert bekommen, so muss er nachweisen, dass seine Leistung überdurchschnittlich war.

Ist der Arbeitgeber der Meinung, der Arbeitnehmer lag unter dem Durchschnitt, so muss der Arbeitgeber den Nachweis über die mangelnden Leistungen des Arbeitnehmers führen.

Arbeitsrechtliche Fragen: Arbeitszeugnis

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