Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (erst ab 01.01.2013 in Kraft).
Dank der Neuregelung können die Gerichtsvollzieher erstmals von dritter Seite (z. B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt) Informationen über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeug des Schuldners einholen.
Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) sowie das Schuldnerverzeichnis soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit verwaltet werden. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle.
Das Gesetz über die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung (gilt ab dem 05.08.09).
Nach der Neuregelung ist es nunmehr möglich, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern.
Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.