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Die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten sind grundsätzlich notwendige Rechtsverfolgungskosten und sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Typische Konstellationen, bei denen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten Ihres Rechtsanwalts bezahlen muss, sind:

  • Sie konnten den Unfall unter Beachtung der erforderlichen Vorsicht und Rücksicht nicht vermeiden (es liegt kein Verstoß gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung vor)
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert den Unfallschaden längere Zeit nicht (länger als 6-8 Wochen)
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kürzt eine der Schadenspositionen (z. B. die Mietwagenrechnung wird nicht in voller Höhe bezahlt)
  • Es bestehen Zweifel, wer von den Beteiligten den Unfall verursacht hat, weil z. B. Sie und der Unfallgegner widersprüchliche Unfallschilderungen abgeben
  • Es ist ein größerer Sachschaden (von mehr als 750,- EUR)
  • Es sind Personenschäden entstanden

Wenn es dagegen klar ist, dass Sie den Unfall zum Teil oder ganz verursacht haben, wird Ihre eigene Haftpflichtversicherung den Sachverhalt klären und den Schaden regulieren.  

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